Verordnung des kaiserlich-königlichen Gouvernements von Westgalizien. Soldaten, die auf eine bestimmte Zeit oder bis zur Einberufung beurlaubt sind, soll die durch den Urlaub verbrauchte Zeit von den Jahren des Militärdienstes in der Kapitularkommission nicht abgezogen werden [...]. Krakau, 30. VIII. 1803 [Subp.] In Abwesenheit Gr. des k. k. Herrn Landesgouverneurs Erzellenz Anton Baum von Appelshofen [...].
Doppelseitiger Druck in deutscher und polnischer Sprache auf 3 Seiten Form. 29,3x19,2 cm. Guter Zustand.
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